HZ Nr. 1552/05.12.1997

Felder und Wälder an Kirchen zurück

Die Novellierung des Bodengesetzes erweitert den Kreis der Rückgabeberechtigten/ Letzter Anmeldetermin ist der 3. Februar 1998

Die am 4. November d. J. im Amtsblatt veröffentlichte Novellierung des Bodengesetzes (Gesetz Nr. 169/1997 als Ergänzung zu Gesetz Nr.18/1991) erweitert die Restitutionsansprüche der ehemaligen Besitzer. Diese bzw. ihre Erben können nun erneut bei den zuständigen Bürgermeisterämtern Anträge einreichen (persönlich oder brieflich) und bis zu 50Hektar Ackerboden (bisher 10 ha) und bis zu 30 Hektar Wald (bisher 1 ha)aus dem ehemaligen Familienbesitz zurückverlangen.

Auch bei den Kirchen vergrößert sich das Anspruchsrecht von bisher fünf auf jetzt zehn Hektar Ackerboden und 30 Hektar Wald. Neu ist, daß nun auch die Stadtkirchen die Rückgabe ihrer ehemaligen landwirtschaftlichen Flächen zurückfordern dürfen (1991galt das Recht nur für die Landgemeinden), ebenso die Dekanate (bis zu 50 Hektar Ackerboden) und die Bischofsämter (bis zu 100 Hektar).

Die Antragsfrist beträgt 90 Tage ab Veröffentlichung, sie läuft also am 3. Februar 1998 ab (und nicht am 31. März, wie wir in unserer Ausgabe vom 14. November fälschlich berichteten). Anspruchs berechtigt sind diesmal auch rumänische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland sowie solche, die ihre rumänische Staatsbürgerschaft zeitweilig verloren oder abgesagt und mittlerweile wieder erworben haben. Für die Evangelische Kirche A. B. in Rumänien könnte die Novellierung des Bodengesetzes eine Chance zur Selbstfinanzierung öffnen. Dipl.-Ing. Andreas Fabian ist beim Landeskonsistorium in Hermannstadt derzeit mit einer Bestandsaufnahme des ehemaligen evangelischen Landbesitzes beschäftigt.500 Hektar groß war der ehemalige Bischofsgrund, und die Kirchengemeinde Sächsisch - Reen besaß eine ebenso große Fläche nur an Wald. Viele Besitzakten sind in 50 Jahren Kommunismus allerdings verloren gegangen, von den insgesamt rund 300 Kirchengemeinden hätten bisher nur für rund 180 die notwendigen Beweispapiere gefunden werden können.

Wieder ehemalige (und zukünftige) DFDR- Abgeordnete Wolfgang Wittstock in der Allgemeinen Deutschen Zeitung für Rumänien kommentierte, hat das Gesetz vom rumänien deutschen Standpunkt aus einen Schönheitsfehler, der "bei engstirniger Auslegung" zur Benachteiligung der Deutschen führen kann. In Artikel 16, der sich speziell auf diese Kategorie ehemaliger Besitzer bezieht, ist nämlich die alte Maximalfläche, 10 Hektar, stehengeblieben.

Die Gesetzesnovelle Nr. 169/1997 wurde Anfang des Jahres nach langen Debatten zwischen den Nationalzaranisten (PNTCD) und den Demokraten (PD) ausgehandelt, erstere waren damals Verfechter des Prinzips "restitutio in integrum", letztere eher die Befürworter des landwirtschaftlichen Staatseigentums. Man einigte sich auf den Kompromiß eines Zweistufengesetzes. Durch die Novellierung Nr. 169 soll der Bedarf an Restitutionsfläche festgestellt werden, eine zweite Novellierung soll dann die tatsächliche Rückgaberegeln, bzw. wo diese nicht mehr möglich ist, die Höhe der Entschädigung festlegen.

Annemarie WEBER

 

 

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Dokument: ../hz/1552_2.htm, letzte Änderung 22.01.98, Autor: Michael Kothen